Bekommt ein alleinerziehendes Elternteil keine Unterstützung von dem anderen Elternteil, muss es nicht in Vollzeit arbeiten. Das urteile das Oberlandesgerichts Köln (Az: 25 UF 147/20) am 1. März 2022.
Im konkreten Fall lebt ein fünfjähriger Junge bei seiner Mutter. Während der Vater keinerlei Interesse am Umgang mit seinem Sohn hatte, stritt er mit der alleinerziehenden Mutter darum, wie viele Stunden diese pro Woche arbeiten müsse. Das Oberlandesgerichts Köln entschied, dass die Frau mit einer Dreiviertel-Stelle ihrer Verpflichtung, erwerbstätig zu sein, genüge.
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Mutter Erziehung, Versorgung und Betreuung des Jungen allein leisten muss. Denn grundsätzlich käme für die Sorge des gemeinsamen Kindes auch der unterhaltspflichtige Vater in Betracht. Denn nur so könne der betreuende Elternteil entlastet werden, um z. B. eine Vollzeittätigkeit zu ermöglichen.
Da der Vater hier offenbar nicht das geringste Interesse an Umgangskontakten mit seinem Sohn habe, entfalle diese Entlastung. Der Betreuungsbedarf binde die Mutter so stark, dass 75 Prozent einer Vollzeittätigkeit abgemessen sei.
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