Die Höhe des Kindergeldes wurde zuletzt zu Beginn des Jahres 2023 angepasst. Seitdem erhalten Eltern unabhängig von der Anzahl der Kinder den gleichen Pauschalbetrag pro Kind. Für 2024 sind keine grundlegenden Änderungen geplant. Doch wer hat überhaupt Anspruch auf Kindergeld, wie hoch ist es aktuell und wo muss es beantragt werden? Hier findet Ihr Antworten auf alle wichtigen Fragen im Überblick.

Wer hat 2023 und 2024 Anspruch auf Kindergeld?

Alle Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die in Deutschland leben, erhalten monatlich Kindergeld. Auch Ausländerinnen und Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld erhalten, wenn sie in Deutschland leben oder arbeiten:

  • in Deutschland leben oder arbeiten und EU-Bürger oder Bürger Norwegens, der Schweiz, Großbritanniens, Islands oder Liechtensteins sind
  • sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, Arbeitslosen- oder Krankengeld beziehen und Staatsangehörige von Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der Türkei sind
  • sind rechtskräftig anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte
  • eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland für mindestens sechs Monate berechtigt

Wie viel Kinderzulage wird mir 2023 und 2024 zustehen?

Seit Januar 2023 beträgt das Kindergeld in Deutschland 250 Euro pro Monat und Kind. Das soll auch 2024 so bleiben. Zuvor zahlte die Familienkasse für das erste und zweite Kind monatlich 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. Das ist jetzt einheitlich geregelt. Das bedeutet, dass Eltern unabhängig von der Kinderzahl immer 250 Euro erhalten.

Die nächste grundlegende Änderung ist für das Jahr 2025 geplant. Dann soll das Kindergeld zusammen mit anderen Leistungen für Kinder, unter anderem dem Kinderzuschlag und Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, im Rahmen der Kindergrundsicherung ausgezahlt werden. In diesem Zuge werden sich auch die Antragsmodalitäten ändern.

Wo muss ich den Antrag auf Kindergeld stellen und welche Fristen muss ich beachten?

Eltern sollten das Kindergeld möglichst sofort nach der Geburt des Kindes, spätestens aber sechs Monate später bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Denn: Kindergeld wird rückwirkend für maximal sechs Monate ab Antragstellung gezahlt. Nur in Einzelfällen kann das Kindergeld auch über den Sechsmonatszeitraum hinaus festgesetzt werden. Dies ist dem jeweiligen Bescheid der Familienkasse zu entnehmen.

Der Antrag auf Kindergeld kann online ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben werden. Zuvor muss er verschlüsselt an die Familienkasse übermittelt werden. Sofern sich an den Verhältnissen der Familie nichts ändert, zahlt die Familienkasse jedes Jahr weiter. Es ist also kein neuer Antrag notwendig, um den bisherigen Pauschalbetrag von 250 Euro zu erhalten. Allerdings muss die Familie der Familienkasse unverzüglich mitteilen, wenn sie zum Beispiel umgezogen ist. Das geht über das Online-Formular Änderungsmitteilung.

Bis wann wird Kindergeld gezahlt?

Der Staat zahlt Kindergeld in der Regel von der Geburt bis zur Volljährigkeit. Einige Monate vor der Volljährigkeit erhalten die Eltern per Post ein Antragsformular, das sie ausfüllen können, wenn sie noch Anspruch auf Kindergeld haben.

Dieser Anspruch besteht in folgenden Fällen:

Vom 18. bis zum 21. Geburtstag:

  • Kinder in Ausbildung ohne Arbeit

Vom 18. bis zum 25. Geburtstag

  • Kinder in Ausbildung
  • Kinder ohne Lehrstelle
  • Kinder in der Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes
  • Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen anerkannten Freiwilligendienst leisten

Nach Vollendung des 25. Lebensjahres

  • behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können

Die Familienkasse benötigt die Ausbildungsbescheinigung bzw. Studienbescheinigung immer bis spätestens Oktober.

Studium:

Wenn das Kind im Ausland studiert, gibt es trotzdem Kindergeld, solange es in Deutschland gemeldet ist und die Semesterferien überwiegend im Inland verbringt. Das Studium ist beendet, wenn das Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wurde. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn das Kind das Studium fortsetzt, um die Note zu verbessern, obwohl es das Studienziel bereits erreicht hat, gibt es weiterhin Kindergeld. Bei einem dualen Studium spielt es keine Rolle, ob das Kind die Lehre bereits abgeschlossen hat und mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Solange das Studium Teil der Erstausbildung ist, gibt es Kindergeld. War das Kind aber vorher berufstätig, gilt das Studium als Zweitausbildung. Für Studenten, die dann mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, gibt es kein Kindergeld mehr.

2 Kommentare

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein